Startpagina / Algemene voorwaarden
Algemene voorwaarden
1. Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche
– Verträge über den Kauf und die Lieferung von Küchen und
– Verträge über den Umbau von Küchen
(beide Verträge nachfolgend „Vertrag“) zwischen der alma GmbH, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, eingetragen im Handelsregister des AG Coesfeld unter HRB 19846 (nachfolgend „alma“) und dem Kunden (nachfolgend „Besteller“).
(2) Die folgenden AGB gelten ausschließlich; abweichende oder für alma ungünstige, ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn alma ihnen nicht gesondert widerspricht.
2. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem von alma mit einem Kaufmann in dessen geschäftlicher Tätigkeit geschlossenen Vertrag ist, soweit zulässig, Ahaus. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus solchen Verträgen ist ebenfalls Ahaus.
(3) Soweit zulässig ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem mit einem Verbraucher als Besteller geschlossenen Vertrag Ahaus, wenn der Wohnsitz des Verbrauchers nicht in Deutschland, aber in einem EU-Mitgliedstaat belegen ist. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus solchen Verträgen ist ebenfalls Ahaus, soweit zulässig.
3. Vertragsschluss
(1) Der Besteller gibt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages des unter Ziffer 1 Absatz 1 benannten Inhaltes ab (nachfolgend „Bestellung“).
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn alma die Bestellung annimmt.
(3) Weichen die Feststellungen, die der Messtechniker von alma anlässlich eines Aufmaßtermins macht, von den Angaben des Bestellers bei Abgabe der Bestellung ab, kann alma ein neues Angebot unterbreiten und eine Frist zur Annahme dieses Angebotes bestimmen.
(4) Der Kaufpreis versteht sich zzgl. der im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.
4. Aufmaß, Lieferung und Montage
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung und Montage der Küche durch Werksmonteure der alma.
(2) Soweit vereinbart, wird ein Messtechniker von alma das Aufmaß des Raumes (nachfolgend „Raummaß“), in dem die zu liefernde Küche aufgestellt werden soll, anlässlich eines zu diesem Zweck vereinbarten Termins (nachfolgend „Aufmaßtermin“) nehmen. Sind die Wände des fraglichen Raums noch nicht verputzt, berücksichtigt alma bei der Planung der Küche eine Putzstärke von 1,5 cm. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Wert nicht überschritten wird.
(3) Verändern sich die Raummaße nach dem Aufmaßtermin, hat der Besteller alma umgehend schriftlich zu informieren. alma trifft für die Veränderung des Raummaßes nach dem Aufmaßtermin kein Verschulden.
(4) Die Veränderung von Raummaßen nach dem Aufmaßtermin kann einen neuen Aufmaßtermin und die Veränderung der bestellten Küche erforderlich machen als auch die Verzögerung des Liefertermins bewirken. Die hierdurch entstehenden (Mehr-)Kosten hat der Besteller zu tragen.
(5) Trifft alma den Besteller am vereinbarten Liefertermin nicht an oder kann die Montage am Liefertermin aus anderen im Verantwortungsbereich des Bestellers liegenden Gründen nicht oder nur teilweise erfolgen, stellt alma die alma im Zusammenhang mit der vergeblichen Wahrnehmung des vereinbarten Liefertermins entstandenen Kosten (insbesondere Fahrt- und Personalkosten) in Rechnung. Wird der von alma mitgeteilte Liefertermin spätestens einen Tag vor dem vereinbarten Termin auf Veranlassung des Bestellers verschoben, berechnet alma einen Betrag von 250,00 €, es sei denn, der Besteller erbittet die Terminverschiebung spätestens drei Wochen vor dem vorgegebenen Liefertermin.
(6) Der Anschluss von mit Gas betriebenen Geräten, die Erstellung von Mauerdurchbrüchen sowie die Installation von Außenmotoren werden von alma nicht geschuldet. Der Anschluss von Elektrogeräten, die Gegenstand des zwischen alma und dem Besteller geschlossenen Vertrages sind, wird nur geschuldet, wenn die vorhandene Elektroinstallation ordnungsgemäß ist und dem Installationsplan von alma entspricht. Mischbatterien werden nur angeschlossen, wenn sie im Lieferumfang enthalten sind. Mit einer Ausfertigung seiner Bestellung erhält der Besteller eine Checkliste, der die bauseitigen Voraussetzungen für die Montage von Küchenelementen zu entnehmen sind. Der Besteller hat die bauseitigen Voraussetzungen auf eigene Kosten herzustellen. alma ist berechtigt, die Montage von Küchenelementen abzulehnen, wenn der Baukörper den in der Checkliste ausgewiesenen Anforderungen im Zeitpunkt des Liefertermins nicht genügt.
(7) Verweigert der Besteller die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, ist alma berechtigt, statt Erfüllung des Vertrages Schadensersatz in Höhe von 25% des Betrages zu verlangen, den alma bei Erfüllung des Vertrages in Rechnung gestellt hätte; dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche von alma bleiben von dieser Regelung unberührt.
5. Eigentumsvorbehalt
Die vertragsgegenständliche Ware bleibt solange Eigentum von alma, bis der Besteller die von ihm geschuldete Gegenleistung vollständig erbracht hat. Die Weiterveräußerung der Ware ist dem Besteller ausdrücklich untersagt.
6. Sachmängel/Gewährleistung
(1) Ist die von alma erbrachte Leistung mangelhaft, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
(2) Handelsübliche Farbabweichungen stellen ebensowenig einen Sachmangel dar wie Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen.
7. Garantie
alma übernimmt eine Garantie nachfolgenden Inhalts, durch die die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Bestellers nicht eingeschränkt werden:
(1) Die Garantie gilt vorbehaltlich der weiteren Regelungen in den nachfolgenden Absätzen ausschließlich für die von alma hergestellten, gelieferten und durch Werksmonteure montierten Holzteile, Hoch-, Hänge- und Unterschränke sowie Arbeitsplatten (nachfolgend „Küchenmöbel“). Für alle anderen vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere für Elektrogeräte, Möbelbeschläge wie z.B. Scharniere und Auszüge, Quarz Komposit, Granit und Glasprodukte, sowie Verschleißteile gilt die Garantie nicht.
Im Falle der Selbstabholung und/oder Selbstmontage besteht kein Garantieanspruch.
(2) Von der Garantie ausgenommen sind Küchenmöbel, die schon in der Bestellung als Auslaufmodell gekennzeichnet wurden.
(3) Von der Garantie ausgenommen sind Schäden, die durch Abnutzung, starke Erwärmung sowie Feuchtigkeit entstehen sowie durch Lichteinwirkung hervorgerufene Farbveränderungen. Naturbedingte Eigenschaften des Echtholzes wie z.B. Spiegel, Maserwirbel, Verzug, Äste und Risse, die sich bei Massivholzarbeitsplatten und Echtholzfronten bilden können, sind ebenfalls von der Garantie ausgenommen.
(4) Von der Garantie ausgenommen sind solche Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass sich der Besteller nicht an die ihm zur Verfügung gestellten Pflegehinweise gehalten hat.
(5) alma beseitigt solche von der Garantie erfassten Mängel kostenfrei,
(a) die auf eine fehlerhafte Herstellung oder einen Materialfehler zurückzuführen sind und
(b) die der Besteller binnen fünf Jahren ab Lieferung der Küchenmöbel schriftlich unter Angabe des Lieferdatums und der Rechnungsnummer anzeigt.
(6) Für die Beseitigung von von der Garantie erfassten Mängeln,
(a) die auf eine fehlerhafte Herstellung oder einen Materialfehler zurückzuführen sind und
(b) die der Besteller nach Ablauf von fünf Jahren und bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Lieferung der Küchenmöbel schriftlich unter Angabe des Lieferdatums und der Rechnungsnummer anzeigt,
stellt alma mit Ausnahme von Kosten für Folienfronten keine Materialkosten in Rechnung, In Rechnung gestellt werden dagegen sämtliche mit der Mängelbeseitigung in Zusammenhang stehenden weiteren Kosten, insbesondere Fahrt- und Lohnkosten.
(7) Die Entscheidung über die Art und Weise der Mängelbeseitigung obliegt allein alma.
(8) Sollte das im Zeitpunkt der Montage der Küchenmöbel verwendete Material nicht mehr lieferbar sein, wird alma im Rahmen der Mängelbeseitigung möglichst gleichwertiges Material, wenn dieses nicht lieferbar ist, ähnliches Material mit gleichen Produkteigenschaften verwenden.
(9) Im Rahmen der Garantie erfolgte Leistungen führen nicht zu einer Unterbrechung oder Verlängerung der Garantiezeit. Gleiches gilt für Küchenumbauten.
(10) Die Garantie erlischt, wenn Ein- oder Umbauten der Küche nicht durch Werksmonteure von alma durchgeführt wurden.
(11) Die Beweislast dafür, dass es sich um einen von der Garantieerklärung erfassten Mangel handelt, trägt der Besteller. Die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht bereits bei Lieferung der Küchenmöbel vorlag, trägt alma.
8. Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Bei Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht. In diesem Fall gilt ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten.